Die vorliegende Satzung wurde von der Jahreshauptversammlung am 19.06.2015 einstimmig genehmigt
§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins
- Der Turnverein wurde am 18.08.1860 in Hanau-Kesselstadt gegründet. Der Vereinsname lautet: Turnverein Kesselstadt 1860 e.V. (nachstehend Verein genannt). Der Verein hat seinen Sitz in 63454 Hanau, Kastanienallee 44; dort befindet sich auch die Geschäftsstelle. Durch Eintragung in das Vereinsregister Nr. VR 322 des Amtsgerichts Hanau ist er rechtsfähig. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen und seiner Fachverbände.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Er fördert den Sport in seiner Vielgestaltigkeit auf Grundlage des Amateurgedankens.
- Der Verein fördert Breiten-, Freizeit- und Leistungssport für Jung und Alt. Er widmet sich besonders der Heranbildung und Förderung der Jugend im Bereich des Sports und entsprechend anderer damit verbundener kultureller Aufgaben. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein ist politisch und weltanschaulich unabhängig. Zu parteipolitischen, konfessionellen und rassistischen Fragen nimmt er keine Stellung. Bei Veranstaltungen des Vereins darf nicht für politische Parteien, Weltanschauungen oder Konfessionen geworben werden.
§2 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Gliederung des Vereins
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen.
- Den Abteilungen dürfen nur Mitglieder des Vereins angehören.
- Die Abteilungen werden durch die Abteilungsleiter/innen und durch Mitglieder, die von den Jahresversammlungen zu wählen sind, geleitet.
- Für die Abteilungsvorstände gilt §15 dieser Satzung entsprechen.
- Die Jahresversammlungen der Abteilungen sind vor der Jahreshauptversammlung des Vereins abzuhalten.
- Die Abteilungsleiter/innen werden vom Vorstand bestätigt.
- Der Vorstand hat das Recht des Zutritts zu allen Veranstaltungen der Abteilungen.
- Die Abteilungen können sich eigene Geschäftsordnungen geben, die vom Vorstand zu genehmigen sind.
- Die Abteilungen führen ihren Sportbetrieb in eigener Verantwortung, sind jedoch an die Weisung des Vorstandes gebunden.
- Die Abteilungen sind mit Einwilligung des Vorstandes im Bedarfsfall berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag einen Sportsbeitrag zu erheben.
- Zur Erreichung dieses Vereinszecks stellt der Verein seinen Mitgliedern Übungsflächen, Geräte und Übungsleiter zur Verfügung, deren Beanspruchung nur im Rahmen eines geordneten Sportbetriebs möglich ist. Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber bei der Ausübung des Sports, bei sportlichen Veranstaltungen oder bei sonstigen Schädigungen nur, soweit Versicherungsschutz im Rahmen der Sportversicherung des lsbh und durch den Verein besteht.
- Die Interessen der Jugend des Vereins können von einem Jugendausschuss wahrgenommen werden. Der Jugendausschuss wird von den jugendlichen Mitgliedern gewählt. Der Jugendausschuss hat sich seine eigene Jugendordnung zu geben und eine eigene Kasse zu führen.
§4 Mitglieder
- Mitglied kann jede natürliche Person ohne Rücksicht auf Parteizugehörigkeit, Konfession, Rasse oder Staatsangehörigkeit und jede juristische Person werden, die erwarten lässt, dass sie die Satzung des Vereins beachtet.
- Mitglieder des Vereins sind:
- Ordentliche Mitglieder, sie müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben
- Jugendliche Mitglieder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr.
- Kurzzeit Mitglieder
- außerordentliche Mitglieder (juristische Personen), Jugendliche Mitglieder, Kurzzeit-Mitglieder und juristische Personen haben weder Stimm- noch Wahlrecht, soweit in der Satzung nicht anders ausdrücklich bestimmt ist.
- Das passive Wahlrecht besitzt jedes ordentliche Mitglied (§4, 3a).
- Die Zeitberechnung für die Mitglieder gilt ab dem Zeitpunkt des Eintritts.
- Die Aufnahme in den Verein ist mit Aufnahmeformular schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Minderjährige können nur mit Zustimmung des oder der gesetzlichen Vertreter(s) Mitglied werden.
- Die Eintrittserklärung gilt durch den Verein als angenommen, wenn der Vorstand nicht innerhalb von 6 Wochen eine schriftliche Ablehnung erteilt.
- Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
- Gegen die Ablehnung kann schriftlich Widerspruch binnen eines Monats seit Zugang des Bescheids beim Vorstand eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig.
- Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes von der Jahreshauptversammlung genannt werden.
- Kein Mitglied hat aufgrund der Mitgliedschaft Anspruch gegen das Vereinsvermögen. Scheidet ein Mitglied aus oder wird der Verein aufgelöst, so können an die Mitglieder weder Beiträge noch sonstige Leistungen zurückerstattet werden.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Streichung durch den Vorstand oder Tod.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Sie wird wirksam mit dem Eingang der Erklärung beim Vorstand.
- Der Austritt ist nur zum 30.06. oder 31.12. eines jeden Jahres möglich.
- Ein Mitglied kann vom Vorstand ausgeschlossen werden, wenn es
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- gegen die satzungsmäßigen Pflichten verstößt.
- sich den Weisungen der Vorstandsmitglieder, der Abteilungsleiter/innen oder sonst vom Vorstand eingesetzten Personen widersetzt oder ihre Tätigkeit vorsätzlich zum Schaden anderer Mitglieder behindert. Die Ausschlussentscheidung ist dem Mitglied unter Angaben der Gründe schriftlich durch den Vorstand bekannt zu geben. Mit der Bekanntmachung ruht die Mitgliedschaft. Gegen die Entscheidung kann schriftlich Widerspruch binnen eines Monats seit Zugang der Entscheidung eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet endgültig der Gesamtvorstand in einem Zeitraum von 4 Wochen nach Eingang des Widerspruches. Die Entscheidung über den Widerspruch wird mit einfacher Mehrheit gefällt. Wird kein Widerspruch eingelegt, so endet die Mitgliedschaft nach Ablauf der Widerspruchsfrist.
- Die Streichung aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstandsbeschluss, wenn der Aufenthaltsort des Mitgliedes unbekannt ist und / oder ein Beitragsrückstand, Sportbeitragsrückstand von mindestens einem Jahr besteht.
§6 Beiträge
- Mitglieder sind zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages / Sportbeitrages verpflichtet. Die Mitgliedsbeitrags-, oder Sportbeitragspflicht beginnt mit dem Aufnahmemonat. Die Aufnahmegebühr wird mit der 1. Beitragszahlung fällig.
- Die Mitgliedsbeiträge und die Aufnahmegebühr werden von der Jahreshauptversammlung beschlossen.
- Außerordentliche einmalige Umlagen für besondere Zwecke kann nur die Jahreshauptversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen. Sie legt auch die Fälligkeit fest.
- Der Vorstand kann einzelnen Mitgliedern den Beitrag auf Antrag ermäßigen, stunden oder ganz erlassen.
- Der Mitgliedsbeitrag / Sportbeitrag wird grundsätzlich im Bankeinzugsverfahren abgebucht. Das Mitglied kann sich für einen Abrechnungszeitraum von 3, 6 oder 12 Monaten entscheiden.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
- Bei Tod endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Sterbemonats.
- Bei Ausschluss gilt § 5 Abs. 4
- Alle Beiträge sind eine Bringschuld, sie werden im Voraus fällig.
- So lange die Mitgliedschaft ruht, besteht weiterhin Beitragspflicht.
- Bei einem Mitgliedsbeitrags-, Sportbeitragsrückstand von mindestens einem Jahr wird nach Mahnung die Mitgliedschaft durch den Vorstand gemäß § 5 Abs. 4c dieser Satzung aufgehoben
§7 Organe
Organe des Vereins sind:
- a) die Jahreshauptversammlung
- b) die außerordentliche Mitgliederversammlung
- c) der geschäftsführende Vorstand (genannt Vorstand)
- d) der Gesamtvorstand.
Die im Verein gebildeten weiteren Ausschüsse und Beiräte sind Hilfsorgane des Vorstandes
§8 Jahreshauptversammlung
- Die Jahreshauptversammlung findet im 2. Quartal eines jeden Geschäftsjahres statt.
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. Sie muss mindestens 14 Tage vorher, den Tag der Bekanntmachung nicht mitgerechnet durch -schriftliche Einladung mit entsprechender Tagesordnung -Aushang im Infokasten des Vereins, Veröffentlichung auf der Homepage erfolgen - Anträge zur Jahreshauptversammlung müssen bis spätestens 8 Tage vorher schriftlich in der Geschäftsstelle eingegangen sein.
- Verspätet eingereichte oder erst in der Jahreshauptversammlung gestellte Anträge werden als Antrag zur Tagesordnung der nächsten Jahreshauptversammlung behandelt.
- Die Jahreshauptversammlung hat folgende Aufgaben:
- Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Jahreshauptversammlung, sowie des Protokolls der letzten durchgeführten außerordentlichen Mitgliederversammlung
- Entgegennahme der Geschäftsberichte des/der 1. Vorsitzenden und der Abteilungsleiter/innen
- Entgegennahme des Kassenberichtes und des Berichtes der Kassen- / Rechnungsprüfer/innen
- Entlastung der Vorstandsmitglieder
- Wahlen der Vorstandsmitglieder
- Bestellen der Kassen-/ Rechnungsprüfer/innen für das laufende Geschäftsjahr. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder hauptamtlich Beschäftigte des Vorstandes sein.
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, außerordentliche einmalige Umlagen.
- Genehmigung eines Wirtschaftsplanes für das laufende Geschäftsjahr
- Beschluss über Satzungsangelegenheiten
- Beschlussfassung über Anträge und wichtige Vereinsangelegenheiten, insbesondere vermögensrechtliche Verpflichtungen und Vermögensumwandlungen
- Entscheidung über fristgerecht eingebrachte Anträge
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Erwerb und Veräußerung von Grundstücksteilen und des Grundstückes selbst und grundstücksgleichen Rechten
- Auflösung des Vereins
- Die Jahreshauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle erschienenen volljährigen Mitglieder.
- Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig. Mitglieder von Vereinsorganen, denen eine Entlastung erteilt werden soll, dürfen nicht mit abstimmen.
- Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern nicht in der Satzung etwas anderes bestimmt wird. Stimmenthaltungen zählen nicht mit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
- Dringlichkeitsanträge sind zulässig mit Ausnahme solcher, die Satzungsänderungen, Wahlen, Erwerb und Veräußerung von Grundstücken oder des Grundstückes selbst und Auflösung des Vereins betreffen. In der Sache beschließt die Jahreshauptversammlung über Dringlichkeitsanträge jedoch nur, wenn zuvor die Jahreshauptversammlung mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen den Antrag als dringlich bezeichnet hat.
- Alle Beschlüsse sind im Wortlaut protokollarisch festzuhalten. Das Protokoll ist von dem /der Versammlungsleiter/in und von dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen.
- Bei der Wahl wird offen abgestimmt, sofern nicht der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt und dieser Antrag in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gebilligt wird.
- Abwesende sind nur wählbar, wenn deren schriftliche Zustimmung zur Wahl vorliegt.
- Die Leitung der Jahreshauptversammlung obliegt dem/der 1. Vorsitzenden oder einem/r von der Jahreshauptversammlung gewählten Versammlungsleiter/in.
- Zu Beschlüssen über Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 8 Abs. 7 Satz 2 gilt entsprechend).
- Zu Beschlüssen über: – Änderungen des Vereinsnamens und des Vereinszweckes ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich. – die Auflösung des Vereins: siehe § 16
§9 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
- Sie wird einberufen
-
- durch den Vorstand
- wenn mindestens 10% der stimmberechtigten Mitglieder mit Namensunterschrift unter Angabe von Zweck und Gründen, einen entsprechenden Antrag beim Vorstand einreichen.
- Der Vorstand hat innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrages die außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Im übrigen gelten die Bestimmungen der Jahreshauptversammlung, § 8.
§10 Vorstand
- Dem Vorstand obliegt die Überwachung der Geschäftsführung und der Vermögensverwaltung des Vereins in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der Jahreshauptversammlung. Er entscheidet über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sowie in wichtigen Angelegenheiten.
- Ihm gehören an:
- der / die 1. Vorsitzende
- der / die 2. Vorsitzende
- der / die 1. Schriftführer
- der / die 1. Kassierer/in
- der / die 2. Schriftführer/in
- der / die 2. Kassierer/in
- der / die Technische Leiter/in
- Die vorstehend von a-d genannten Mitglieder vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Personalunion in den vorstehenden Funktionen ist nicht möglich, Erklärungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von zwei der vier genannten abgegebenen oder unterzeichnet werden.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt,
- In den Jahren mit ungerader Endziffer sind zu wählen:
a) der / die 1. Vorsitzende
b) der / die 1. Schriftführer
c) der / die 1. Kassierer/in
d) der / die Technische Leiter/in - In den Jahren mit gerader Endziffer sind zu wählen:
a) der / die 2. Vorsitzende
b) der / die 2. Kassierer/in
c) der / die 2. Schriftführer/in - Wiederwahl ist zulässig
- Vorstandsmitglieder bleiben grundsätzlich bis zur Neuwahl oder Wiederwahl im Amt.
- Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes übernehmen die übrigen Vorstandsmitglieder dessen Rechte und Pflichten bis zur Neuwahl durch die nächste Jahreshauptversammlung unter Beachtung, dass eine Personalunion der Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB nicht möglich ist. Der Vorstand kann das freigewordene Amt auch neu besetzen. Das auf diesem Weg bestimmt neue Vorstandsmitglied ist durch die nächste Jahreshauptversammlung zu bestätigen.
§11 Vorstandssitzungen
- Die Sitzungen des Vorstandes sollen mindestens einmal im Monat stattfinden. Vorstandssitzungen werden durch den/die 1. oder 2. Vorsitzende/n einberufen und geleitet.
- Der Vorstand ist auf seinen Sitzungen beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend sind.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Über Anträge und Beschlüsse und deren Anstimmungsergebnisse ist ein Protokoll anzufertigen. Mitteilungen und Erklärungen sind in Kurzform zu protokollieren.
- Das Protokoll ist von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen
- In der folgenden Vorstandssitzung ist dieses Protokoll zu genehmigen und von einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§12 Gesamtvorstand
- Dem Gesamtvorstand gehören an:
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- der geschäftsführende Vorstand
b) die Abteilungsleiter
- der geschäftsführende Vorstand
- Für die Sitzungen des Gesamtvorstandes gilt der § 11 entsprechend (außer Abs.1 Satz 1).
§13 Kassenprüfung
- Die Jahreshauptversammlung und außerordentliche Mitgliederversammlung wählt bis zu drei Mitglieder für die Dauer eines Jahres als Kassen- /Rechnungsprüfer/innen.
- Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und in den vergangenen zwei Jahren dem Vorstand nicht angehört haben.
- Einmalige Wiederwahl ist zulässig
- Die Kassen-/Rechnungsprüfer/innen müssen die Jahresabschlussrechnung und die Kassengeschäfte des Vereins des abgelaufenen Geschäftsjahres prüfen.
- Über das Ergebnis der Prüfung ist der Jahreshauptversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
- Die Prüfung findet spätestens 14 Tage vor der Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung statt. Über das Ergebnis der Prüfung ist in der Jahreshauptversammlung oder der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten.
§14 Abteilungen
- Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfall durch Beschluss des Vorstandes gegründet oder aufgelöst.
- Die Abteilungen wählen auf ihren Jahresversammlungen einen eigenen Abteilungsvorstand. Dieser Abteilungsvorstand sollte bestehen aus: – dem/der Abteilungsleiter/in -dem/der Kassierer/in -dem/der Schriftführer/in und wenn möglich, je einem/r Stellvertreter/in
- Die Abteilungsleiter/innen sind für die Gestaltung der Übungsstunden und den organisatorischen Ablauf der Abteilungen zuständig und im besonderen Maße verantwortlich für die harmonische Zusammenarbeit zwischen Mitgliedern und Vereinsführung.
- Über die Einnahmen und Ausgaben der Abteilung ist von dem/der Kassierer/in Buch zu führen. Der geschäftsführende Vorstand hat jederzeit das Recht zur Prüfung von Kassen, Konten und Unterlagen. Der Jahresabschluss ist dem Vorstand im 1. Quartal des folgenden Jahres vorzulegen.
- Die Abteilung führt Kassen und Bücher ausschließlich im Auftrag und für Rechnung des Vereins.
§15 Ausschlüsse und Beiräte
- Der Vorstand kann für begrenzte oder unbegrenzte Dauer einen Beirat bilden, dem auch Nichtmitglieder angehören können. Der Beirat soll dem Vorstand in allgemeinen oder in besonderen Fragen beratend zur Seite stehen. Er kann mit Sollaufgaben betreut werden.
- Der Vorstand ist berechtigt, zur Wahrnehmung seiner Rechte und Pflichten im Rahmen der vorstandlichen Aufgabenstellung Ausschüsse aus Vereinsmitgliedern zu bilden, wie z.B. den Wirtschaftsausschuss.
§ 16 Aufwandsentschädigung/Ehrenamtspauschale
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- Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
- Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
- Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte für die Verwaltung anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende.
- Die Mitgliederversammlung kann eine jährliche pauschale Tätigkeitsvergütung für Vorstandsmitglieder beschließen.
- Im Übrigen haben die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten.
- Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.§17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Die Einberufung einer solchen außerordentlichen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es
- der Vorstand mit einer 3/4 Mehrheit beschließt oder
b) von einem Drittel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich aufgefordert wird.
- der Vorstand mit einer 3/4 Mehrheit beschließt oder
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sollte die Beschlussfähigkeit nicht gegeben sein, ist mit einer Frist von 4 Wochen eine weitere außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.. Die Auflösung kann nur mit einer 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen an die Stadt Hanau mit der Maßgabe, dass es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Sports verwendet werden darf.